Vereinssatzung


Satzung der

Handballförderung Radolfzell e.V.

in der Fassung vom 04.08.2022

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der rechtsfähige Verein trägt den Namen Handballförderung Radolfzell und hat seinen Sitz in
Radolfzell am Bodensee.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg eingetragen werden. Nach
Eintragung lautet der Name des Vereins Handballförderung Radolfzell e.V.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit dem Eintrag in das Vereinsregister.
4. Der Verein ist Mitglied des Südbadischen Handballverbandes e.V. (SHV) und des Badischen
Sportbunds Freiburg e.V. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich rechtsverbindlich
die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Sportverbände in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Der Verein und seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung dieser Verbände und
ermächtigen diese, die ihnen überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung von Verstößen gegen die
Satzungen und Ordnungen an übergeordnete Verbände zu übertragen. Dies gilt ebenso bei
Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände
5. Der Verein nimmt nicht aktiv am Spielbetrieb des SHV teil.

§2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Handballsports. Er ist ein Förderverein, der seine Mittel
ausschließlich zur Förderung des Handballsports verwendet. Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch
Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Aufgaben des Vereins werden unter Wahrung der parteipolitischen, weltanschaulichen und
konfessionellen Neutralität ausgeübt.

§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (ordentliche Mitglieder) ab dem 18. Lebensjahr
oder juristische Person (außerordentliche Mitglieder) werden.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür
vorgesehenen Vordruck voraus, der an ein Mitglied des Gesamtvorstands zu richten ist. Für Personen
mit beschränkter Geschäftsfähigkeit unterzeichnet die gesetzliche Vertretung. Die gesetzliche
Vertretung stellt sicher, dass der Mitgliedsbeitrag fristgerecht ein-geht.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes
Mitglied des Vorstands delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne
Begründung abgelehnt werden, ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
5. Auf Vorschlag des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung einzelnen
Mitgliedern die Ehrenmitgliedschaft angeboten werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die
Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen,
was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen zu benutzen und an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
3. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme und übt dieses Recht persönlich aus. Außerordentliche Mitglieder haben ebenfalls nur eine
Stimme, die von einem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen wird.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein eine ladungsfähige postalische Anschrift so-wie eine EMail-Adresse mitzuteilen und über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu
informieren. Dazu gehört insbesondere:
– die Mitteilung von Anschriftenänderungen
– Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
5. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen
Änderungen nach Abs. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht
entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich
verpflichtet.

§5 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen sind:
a. bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr,
b. ein Jahresbeitrag.
2. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Aufnahmegebühr wird vom Vorstand festgesetzt.
3. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.
4. Weiters regelt die Beitragsordnung.
5. Der Verein ist bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlich hohen Kosten oder zur Beseitigung
finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung einmaliger Umlagen berechtigt, sofern diese
zur Finanzierung notwendig sind. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die
Mitgliederversammlung, wobei eine Höchstgrenze besteht von dem dreifachen eines Jahresbeitrages

§6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Erlöschen der
Rechtsfähigkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch
Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des
laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands
erfolgen. Er ist frühestens zum Ende des dem Eintritt folgenden Kalenderjahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst
beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate
verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Eine Streichung ist auch möglich, wenn
das Mitglied dem Verein länger als sechs Monate keinerlei aktuelle Kontaktdaten zur Verfügung
stellt.
4. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands in einer Sitzung, bei
der mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstands anwesend sein müssen.
Ausschließungsgründe sind insbesondere
– Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen
Beschlüsse des Vereins
– Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen
Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die
Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.
Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung
einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand Seite schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung
rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung und
– der Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe bestimmt werden.
3. Die Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
4. Die Organe des Vereins können sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

§8 Mitgliederversammlung
1. In jedem Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, die spätestens im dritten
Quartal stattfinden soll. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten
Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich
verlangt wird. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Auch die Teilnahme einzelner
Mitglieder ist, soweit die technischen Voraussetzungen gegeben sind, möglich.
2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der vorläufigen
Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an die unter § 4 Abs. 4 verpflichtend
anzugebenen Kontaktdaten per E-Mail. Die endgültige Tagesordnung und die Beschlussvorlagen
werden spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der
Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
Änderung der Satzung oder Auflösung des Ver-eins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung
angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst
auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von
der 2. Vorsitzenden oder Kassenwart*in, geleitet.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen. Abweichend davon bedürfen Beschlüsse über eine Änderung des § 1 Abs. 5 und § 2 der
Einstimmigkeit aller abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der
Versammlungsleiter*in nach Abs. 4 den Ausschlag. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen
bleiben unberücksichtigt. Eine geheime Beschlussfassung erfolgt, wenn dies von einem Drittel der
anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.
6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
7. Gewählt werden können alle Mitglieder.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort, Zeit und
Abstimmungsergebnis eine Niederschrift anzufertigen, Die Niederschrift ist vom jeweiligen
Versammlungsleiter*in und dem Protokollführer*in zu unterzeichnen.
9. Für die Einladung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die
Vorschriften der Abs. 2 bis 9 entsprechend.

§9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer*innen
c) Entlastung des Vorstands
d) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans
e) Wahl der Vorstandsmitglieder
f) Wahl der Kassenprüfer*innen
g) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
h) Beschlussfassung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a
EstG
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und
Auflösung des Vereins
j) Beschlussfassung über Ausschlüsse aus dem Verein und deren Berufung
k) Beschlussfassung über die Höhen von Mitgliedsbeiträgen

§10 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
– dem/der 1. Vorsitzenden
– dem/der 2. Vorsitzenden
– dem/der Kassenwart*in
– bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern
– ggf. Beisitzer*in
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende und der/die
Kassenwart*in.
3. Der/die 1. und 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart*in sind allein vertretungsberechtigt. Bei
Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5.000,00 Euro sowie bei Dauerschuldverhältnissen
(z. B. Miet- und Sponsoringverträge, Verträge mit Mitarbeiter*innen des Vereins sowie
Sportler*innen, Trainer*innen und sonstigen Dritten, die eine Dienst- oder Werkleistung zum
Gegenstand haben) mit einem Jahresgeschäftswert über wird der Verein durch den/die 1.
Vorsitzende*n und ein weiteres Mitglied des Vorstands gem. § 26 BGB vertreten. Rechtsgeschäfte
mit einem Geschäftswert über 10.000,00 Euro sowie Dauerschuldverhältnisse mit einem
Jahresgeschäftswert über 10.000,00 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung
des Vorstands i. S. d. § 26 BGB erteilt ist.
4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl eines
Nachfolgers im Amt. Eine geheime Wahl erfolgt, wenn dies von einem Drittel der anwesenden
Stimmberechtigten beantragt wird. Die Mitglieder des BGB-Vorstandes gem. § 11 sind einzeln zu
wählen.
5. Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung, der Beitragsordnung und
den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig,
soweit die Satzung diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen hat, insbesondere sind
dies die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung,
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung des Haushaltsplans,
Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, und Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss
von Mitgliedern. Zur Erledigung der Geschäftsführung und zur Führung einer Geschäftsstelle ist der
Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte
anzustellen.
6. Die Sitzungen des Vorstandes finden entweder real oder virtuell (online) in einem nur für die
Vorstandsmitglieder zugänglichen Verfahren statt. Der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren
Verhinderung der/die 2. Vorsitzende oder Kassenwart*in (Versammlungsleiter*in), lädt unter Angabe
der Tagesordnung mit angemessener Frist zu diesen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes
Mitglied, anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiter*in. Ungültige Stimmen
und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren
beschließen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. Die Beschlüsse des Vorstandes sind unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis zu
protokollieren.
7. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands kann der Vorstand bis zum Ablauf der
regulären Wahlperiode ein Ersatzmitglied wählen; dies muss in einer Sitzung erfolgen.
8. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
9. Durch Beschluss des Vorstands können für definierte Aufgaben Ausschüsse gebildet werden, die
von einem Mitglied des Vorstandes geleitet werden. Der Vorstand beruft die Mitglieder der
Ausschüsse.

§11 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei
Kassenprüfer*innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der
Kassenprüfer*innen beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger im
Amt.
2. Die Kassenprüfer*innen prüfen mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische
Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und
erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
3. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer*innen die
Entlastung des Vorstands im Rahmen der Mitgliederversammlung.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines/einer Kassenprüfers/Kassenprüferin kann der Vorstand bis zur
nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer*in kommissarisch berufen. Die
Wiederwahl eines/einer Kassenprüfers/Kassenprüferin ist zulässig.

§12 Haftung
1. Alle für den Verein tätige Personen, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a
EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem
Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen,
ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen
Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von
Ansprüchen Dritter.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte
Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen
des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch
Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§13 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
verarbeitet. Einzelheiten regelt der Vorstand in einer Datenschutzrichtlinie.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO
– das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
3. Allen für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu
anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu
geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus

§14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei
deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Einstimmigkeit der abgegebenen
Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen
an den Handballsportclub Radolfzell e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.

§15 Inkrafttreten
Diese Satzung ist auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 22.02.2022 beschlossen. Sie
tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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1. Vorsitzender                            2. Vorsitzender